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Vereinssatzung

Vereinssatzung

Pro Berglauf - Deutschland


§ 1 Name, Sitz, Eintragung

1.) Der Verein führt den Namen "PRO BERGLAUF-DEUTSCHLAND"

§ 2 Vereinszweck

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des deutschen Berglaufnachwuchses, des Berglaufens generell, der Förderung von nationalen Vorbereitungslehrgängen und internationale Jugend- und Sportlertreffen zu Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen.
Anschluss an den deutschen Leichtathletik-Verband (DLV), deutschen Sportbund, Bayerischen Leichtathletik-Verband, Internationale Amateur Athletic Federation (IAAF), World Mountain Running Association (WMRA),
Ausarbeitung nationaler Wettkampfkriterien,
Förderung des "sauberen Sports ohne Drogen und medizinische Dopings"
Anerkennung des Amtlichen Leichtathletik-Bestimmungen (ALB) sowie Wettkampfordnung, Deutsche Leichtathletik-Ordnung (WKO)

2.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person des Vereins durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2.) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Aufnahmeantrag bei Minderjährigen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages kann eine Entscheidung durch den Vereinsausschuss beantragt werden.

2a, Satzungsänderungen (Beschluss-Hauptversammlung v. 4.5.2002)
a, Mitgliedsbeitrag-Euroumstellung
Die Versammlung beschloss wegen der U
mstellung auf Euro den Jahresbeitrag für Aktive der Nationalmannschaft oder Funktionäre des Vereins auf, 5,-- Euro festzusetzen!
b, Einführung Fördermitgliedschaft
Die Versammlung beschloss außerdem nach entsprechenden Werbemaßnahmen die Einführung einer Fördermitgliedschaft welche einen Jahresbeitrag von 100,-- Euro beträgt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) möglich.
3.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Vor der Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Anhörung durch den Vereinsausschuss zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt werden. Auch bei der Mitgliederversammlung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
4.) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist möglich, wenn der Beitrag nicht bezahlt wird.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag kann in der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden. Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen erfolgen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand und
- der Vereinsausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung-

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im 1. Quartal statt.

2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

3.) Ort und Zeit einer Mitgliederversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung, Mitteilung über Internet (E-Mail) mindestens 10 Tage vorher bekannt zugeben.

4.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

5.) Wahlen und Abstimmungen erfolgen nur geheim und schriftlich, wenn mindestens

5 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen oder der Versammlungsleiter dies festlegt. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

§ 9 Vorstand ( nach § 26 BGB)

1.) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
2.) Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt.

§ 10 Vereinsausschuss

3.) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
- dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
- Schriftführer
- Kassier
- Sportwart
- Jugendleiter

2.) Für Ausschussmitglieder, die während einer Amtsperiode ausscheiden, wählt der Vereinsausschuss ein Ersatzmitglied, bis die Mitgliederversammlung eine Neu- oder Ersatzwahl durchführt.

3.) Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

4.) Sitzungen des Vereinsausschusses finden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Vereinsausschusses auf Einladung des Vorstandes statt.

§ 11 Wahl und Amtsperiode

1.) Der Vorstand sowie die weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2.) Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Der Vorstand und die Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben jedoch bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Bei einer Ersatzwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung verkürzt sich die Wahlperiode auf die verbleibende Amtszeit.

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13 Protokoll
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 14 Kassenrevisor
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenrevisor. Der Revisor bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Dem Revisor obliegt die Überprüfung der Kassenführung. Er hat der Mitgliederversammlung vor einer Neu- oder Ersatzwahl des Kassiers Bericht zu erstatten.

§ 15 Beisitzer
Die Mitgliederversammlung kann auf die Dauer von zwei Jahren bis zu zwei Beisitzer für bestimmte Aufgabenbereiche wählen.

§ 16 Vereinsjugend
1.) Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 18 Jahre.

§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einvernahme des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Piding, den 04. Mai 2002